Warum § 166 StGB („Gotteslästerung“) abgeschafft werden muss hat der gestrige Strafprozess gegen zwei Exiliraner*innen in erschütternde Deutlichkeit nochmals gezeigt.
Ihnen wurde vorgeworfen im Rahmen einer Protestaktion vor dem inzwischen verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg Seiten aus einem Koran angezündet zu haben.
Vehement forderte der iranische Staat die strafrechtliche Verfolgung der Demonstrierenden und bestellte seinerzeit sogar einen hochrangigen Diplomaten ins Außenministerium in Teheran ein.
Beide Angeklagten wurden vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw), dessen stellv. Direktorin ich bin, unterstützt.
In seinem Einstellungsantrag brachte Herr Kollege Matthias Wisbar auf den Punkt:
„Dieses Regime hat Hunderttausende von iranischen Bürgern ermordet, verschleppt, gefoltert, erniedrigt und ins Exil gezwungen. Legitimiert durch den Koran […] Dieses Regime bedroht, quält, ermordet Menschen, weil sie sich nicht an die Vorschriften des Koran halten, indem sie nicht an Gott glauben, als Frauen ihre Haare nicht genug bedecken, schwul sind und vieles mehr.“ (1)
Weiter führte er aus:
„In der Wahrnehmung des Herrn K. ist der Koran, seit er die Grundlage der Herrschaft im Iran darstellt, kein religiöses Werk […] Er ist das Gesetz, das seine Unterdrückung und Verfolgung fordert. Das der Folterung und Ermordung von Verwandten, Freundinnen und Weggefährtinnen des Herrn K. zugrunde gelegen hat.“
Wir halten die Vorschrift für verfassungswidrig, da sie in unzulässiger Weise die Meinungsfreiheit einschränkt, daher habe ich für das ifw einen Antrag auf Vorlage der Vorschrift beim Bundesverfassungsgericht verfasst:
„Die Norm ziele nicht darauf ab, Friedlichkeit zu gewährleisten, sondern ,subjektiv empfundene Gefühlsverletzungen gewaltgeneigter Personen’ zu schützen, trägt Wisbar vor. Wenn von den betroffenen Gläubigen keine Gewalttätigkeiten zu erwarten seien, scheide eine Strafbarkeit schließlich mangels einer ,Friedensgefährdung’ aus. Der Umstand, dass in Deutschland eine Vorschrift existiere, ,die im Ergebnis Gewaltanwendung durch Islamisten legitim erscheinen lässt’, sei ,unerträglich’, beklagt Hamed in der verlesenen Erklärung.“
Das Verfahren wurde gestern gegen eine geringfügige Geldauflage eingestellt.
Die Einstellung des Verfahrens ist ein Erfolg und sendet ein deutliches Signal an den iranischen Staat: Letztlich bleibt der dreiste Versuch der Instrumentalisierung der deutschen Justiz für eine transnationale Zensur ohne Erfolg.
Gleichzeitig zeigt der Prozess aber auch, dass die Vorschrift abgeschafft werden muss, da sie von Extremisten zur strafrechtlichen Verfolgung Oppositioneller instrumentalisiert werden kann. Eine wehrhafte Demokratie, die ihre Namen verdient, darf das nicht zulassen
FreeCharlie (2) @FreSchindler @lto_de
„Leitlinienbeschluss“ 🧐
https://www.spiegel.de/panorama/nord-stream-bundesgerichtshof-schreibt-gaspipeline-sprengungen-der-ukraine-zu-a-a89c208d-9e00-4a63-be4d-2bf12aacdcf2
Ach da schau her, plötzlich fordert die Justizministerin öffentlich härtere Strafen für sexualisierte KI-Fakes. Als ich dazu letzte Woche (mehrfach, explizit auch nach einem Statement der Ministerin) angefragt hatte, wollte sie sich noch nicht dazu äußern: https://taz.de/KI-Deepfakes-Justizministerin-Hubig-will-haertere-Strafen/!6145592/
Die Bundeswehr will einen türkeistämmigen Soldaten wegen angeblicher verfassungsfeindlicher Gesinnung fristlos entlassen. Doch auch die zweite Gerichtsinstanz überzeugte das vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) vorgelegte Material nicht. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus69661274fa5fa2e75fb74506/extremismusverdacht-auch-im-zweiten-anlauf-verliert-der-geheimdienst-gegen-den-soldaten.html
Was gerade auf X passiert mit den Bikini-Bildern, „zeigt deutlich, warum es nicht ausreicht, auf freiwillige Maßnahmen von Online-Plattformen zu hoffen“, schreibt mir die Geschäftsführerin von @HateAid. Warum der aktuelle Trend so gefährlich ist:
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus695e6af54d1d5f581eeaea2b/kurznachrichtendienst-x-eine-flut-an-bikini-fotos-stellt-die-deutsche-justiz-bloss.html
So schnell werden die Kritiker in den eigenen Reihen wieder eingefangen
R to @aufmerken: Für eine Anklage bei Ermittlungsabschluss wiederum wäre dann aber eine Aufhebung der Immunität erforderlich gewesen.
R to @aufmerken: Interessant auch: Die verweigerte Aufhebung von Habecks Immunität durch den Bundestag bremste die Ermittlungen nur im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede, nicht aber der Verleumdung aus, weil der Bundestag selbst in seiner Geschäftsordnung Ermittlungen hierzu gestattet:
R to @aufmerken: Die StA schreibt dazu:
R to @aufmerken: Wenn man unter Berücksichtigung der BVerfG-Rspr. zu dem Ergebnis kommt, dass Habecks Aussagen die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten haben, dann wäre doch eine Einstellung nach § 170 II 1 StPO aus rechtlichen Gründen (d.h. ohne irgendwelche Auflagen) vorrangig gewesen?
R to @aufmerken: im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit in solchen Fallkonstellationen hohe Anforderungen an eine Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts zu stellen sind.“
Das hat mir nicht so ganz eingeleuchtet.
R to @aufmerken: Als Begründung für die Einstellung gegen Geldauflage hieß es in der PM: „Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit gerichtlicher Zustimmung erschien im vorliegenden Fall sachgerecht, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
R to @aufmerken: Nach § 24 I 1 Nr. 3 GVG hätte die StA daher auch beim Landgericht anklagen können.
R to @aufmerken: § 153a I 1 StPO spricht doch von der Zustimmung des „für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts“. Und das wäre aufgrund der niedrigen Straferwartung eigentlich das Amtsgericht.
R to @aufmerken: Die StA nimmt aber „wegen der Stellung des Beschuldigten im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland und der nach der Herausgabe [der StA-PM v. 10.06.2025] erfolgten umfangreichen Medienberichterstattung über den Fall“ eine „besondere Bedeutung der Sache“ an.